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Rahmenbedingungen / Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Benutzung von Jugendherbergen

 

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen ergänzen die Rahmenbedingungen für den Aufenthalt in Jugendherbergen und gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern bzw. Betten zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der Jugendherberge (Aufnahmevertrag).
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer bzw. Betten sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken, zu öffentlichen Einladungen oder zu sonstigen Werbemaßnahmen, zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen und die Nutzung von Flächen der Jugendherberge außerhalb der angemieteten Räume bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Leitung der Jugendherberge und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB keine Anwendung findet, soweit der Gast nicht Verbraucher ist.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastes finden nur Anwendung, wenn dieses vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4. Darüber hinaus gelten jeweils die bei Vertragsabschluss vereinbarten zusätzlichen Bedingungen.

II. Vertragsabschluss, -partner, Verjährung

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Gastes, welcher persönlich, telefonisch, per Fax, per Post, per e-mail oder online erfolgen kann, durch die Jugendherberge zustande. Der Antrag des Gastes sollte folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift, Daten der Ankunft und der Abreise, Anzahl der Personen unter Angabe des Geschlechts, Geburtsdatum, Mitgliedsnummer (falls vorhanden), bei Familien: Alter der Kinder, Verpflegungswünsche. Der Jugendherberge steht es frei, die Buchung des Gastes in Textform zu bestätigen.  
2. Vertragspartner sind der DJH-Landesverband, welcher Träger der jeweiligen Jugendherberge ist, und der Gast. Die Jugendherberge tritt in ihrer Eigenschaft als bevollmächtigte Vertreterin des DJH-Landesverbands auf. Hat ein Dritter für den Gast bestellt, haftet er dem DJH-Landesverband gegenüber zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Aufnahmevertrag, sofern der Jugendherberge eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
3. Alle Ansprüche des Gastes gegen den DJH-Landesverband verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des DJH-Landesverbands   beruhen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Der DJH-Landesverband, vertreten durch die jeweilige Jugendherberge, ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer bzw. Betten bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2. Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des DJH-Landesverbandes betreffend die jeweilige Jugendherberge zu zahlen. Dieses gilt auch für die vom Gast veranlassten Leistungen und Auslagen der Jugendherberge an Dritte. Soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, schließen die vereinbarten Preise die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein. Erhöht sich in diesen Fällen der Umsatzsteuersatz zum Tage der Leistungserbringung, so ändern sich die jeweils vereinbarten Preise entsprechend; der DJH-Landesverband ist berechtigt, von dem Gast die Umsatzsteuererhöhung einzufordern.
3. Der DJH-Landesverband, vertreten durch die jeweilige Jugendherberge, kann seine Zustimmung zu einer vom Gast gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer bzw. Betten, der Aufenthaltsdauer oder etwaig weiteren vom Gast gebuchten Leistungen davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer bzw. Betten und/oder für die sonstigen Leistungen der jeweiligen Jugendherberge erhöht.
4. Rechnungen des DJH-Landesverbandes, vertreten durch die jeweilige Jugendherberge, ohne Fälligkeitsdatum sind mit Zugang sofort fällig und ohne Abzug vom Gast zahlbar. Sollte ein Zahlungsverzug des Gastes eintreten, ist der DJH-Landesverband berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Dem DJH-Landesverband bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Gast Mahnkosten in Höhe von 10,00 € an den DJH-Landesverband zu erstatten. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen des Inkassos anfallen, trägt der Gast.
5. Der DJH-Landesverband, vertreten durch die jeweilige Jugendherberge, ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Gast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie oder einer Anzahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
6. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden, ist der DJH-Landesverband berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
7. Der DJH-Landesverband ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Gast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 5 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Nummern 5 und/oder 6 geleistet wurde.
8. Der Gast kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des DJH-Landesverbandes aufrechnen oder mindern bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
9. Haustiere sind in der Jugendherberge grundsätzlich nicht gestattet und dürfen nur im Ausnahmefall und nach vorheriger Zustimmung der Jugendherberge sowie gegebenenfalls gegen zusätzliches Entgelt mitgebracht werden.

IV. Rücktritt des Gastes (Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen
     der Jugendherberge (no show)

1. Ein Rücktritt des Gastes von dem mit dem DJH-Landesverband durch die jeweilige Jugendherberge geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des DJH-Landesverbandes, vertreten durch die Jugendherberge. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Gast die gebuchten vertraglichen Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des DJH-Landesverbandes, vertreten durch die jeweilige  Jugendherberge, zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gastes, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist, oder ihm ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
2. Sofern zwischen dem DJH-Landesverband, vertreten durch die jeweilige Jugendherberge, und dem Gast ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Gast bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des DJH-Landesverbandes auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Gastes erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem DJH-Landesverband, vertreten durch die jeweilige Jugendherberge, oder direkt ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts des Gastes gemäß Ziffer IV Nr. 1 Satz 3 vorliegt.
3. Bei vom Gast nicht in Anspruch genommenen Zimmern bzw. Betten hat der DJH-Landesverband die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung dieser Zimmer bzw. Betten sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer bzw. Betten der jeweiligen Jugendherberge nicht anderweitig vermietet, so kann der DJH-Landesverband die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen bezogen auf die jeweilige Jugendherberge pauschalieren. Der Gast ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit oder ohne Frühstück, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

V. Rücktritt des DJH-Landesverbandes

1. Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Gast innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist der DJH-Landesverband, vertreten durch die jeweilige Jugendherberge, in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Zimmern bzw. Betten vorliegen und der Gast auf Rückfrage der Jugendherberge auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Das gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Gast auf Rückfrage der Jugendherberge nicht zur festen Buchung im Rahmen einer vom DJH-Landesverband, vertreten durch die jeweilige Jugendherberge, festgesetzten Frist bereit ist. Feste Buchung bedeutet in diesem Fall, dass ab diesem Tag ein Aufnahmevertrag zustande kommt und die ursprünglich vereinbarte, kostenlose Rücktrittsfrist außer Kraft gesetzt wird.
2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nummern 5 und/oder 6 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von dem DJH-Landesverband, vertreten durch die jeweilige Jugendherberge, gesetzten angemessenen Nachfrist vom Gast nicht geleistet, so ist der DJH-Landesverband ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist der DJH-Landesverband, vertreten durch die jeweilige Jugendherberge berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Aufnahmevertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
höhere Gewalt oder andere vom DJH-Landesverband nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmög-
  lich machen;
• Zimmer bzw. Betten unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Gastes oder des Zwecks
  seines Aufenthaltes, gebucht werden;
• der DJH-Landesverband, vertreten durch die jeweilige Jugendherberge begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die In-
  anspruchnahme der vom Gast gebuchten Leistungen den reibungslosen Betrieb oder die Sicherheit der Jugendherberge
  oder  das Ansehen des DJH-Landesverbandes in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dieses dem Herrschafts-
  bzw. Organisationsbereich des DJH-Landesverbandes vertreten durch die jeweilige Jugendherberge zuzurechnen ist;
• ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer I Nr. 2 vorliegt.
4. Bei berechtigtem Rücktritt des DJH-Landesverbandes vom Aufnahmevertrag entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.
5. Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen kann der DJH-Landesverband, vertreten durch die jeweilige Jugendherberge unterbinden bzw. den Abbruch verlangen.
6. Sollte bei einem Rücktritt nach obigen Nummern 2, 3 und 5 ein Schadensersatzanspruch des DJH-Landesverbandes gegen den Gast entstehen, so kann der DJH-Landesverband den Anspruch pauschalieren. Klausel IV Nr. 3 gilt in diesem Fall entsprechend. Dem Gast bleibt in diesen Fällen der Nachweis möglich, dass dem DJH-Landesverband kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

VI. Zimmerbestellung bzw. Betten, -übergabe und -rückgabe

1. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer bzw. Betten der jeweiligen Jugendherberge. Sollten diese im Ausnahmefall in der Auftragsbestätigung und/oder im Aufnahmevertrag gleichwohl zugesagt, aber nicht verfügbar sein, ist der DJH-Landesverband, vertreten durch die jeweilige Jugendherberge, verpflichtet, sich um gleichwertigen Ersatz in der Jugendherberge oder in einem anderen, vergleichbaren Objekt des DJH-Landesverbandes zu bemühen.
2. Gebuchte Zimmer bzw. Betten stehen dem Gast ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer vorausbezahlt wurde, hat der DJH-Landesverband, vertreten durch die jeweilige Jugendherberge das Recht, gebuchte Zimmer bzw. Betten nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus einen Anspruch gegen den DJH-Landesverband herleiten kann. Ansprüche des DJH-Landesverbands aus Klausel IV bleiben von dieser Regelung unberührt.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer bzw. Betten der jeweiligen Jugendherberge spätestens um 10:00 Uhr geräumt vom Gast zur Verfügung zu stellen. Bei einem Auszug zu einem späteren Zeitpunkt kann der DJH-Landesverband für die  vertragsüberschreitende Nutzung des Zimmers bzw. Betten der jeweiligen Jugendherberge dem Gast je Nutzungstag bis 18:00 Uhr 50 % des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100 %. Vertragliche Ansprüche des Gastes auf eine Nutzung des Zimmers bzw. der Betten außerhalb des gebuchten Zeitraums werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem DJH-Landesverband kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

VII. Haftung des DJH-Landesverbandes

1. Ansprüche des Gastes auf Schadensersatz gegenüber dem DJH-Landesverband, welcher Träger der jeweiligen Jugendherberge ist, sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der DJH-Landesverband die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des DJH-Landesverbandes beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des DJH-Landesverbandes beruhen. Einer Pflichtverletzung des DJH-Landesverbandes steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des DJH-Landesverbandes, vertreten durch die jeweilige Jugendherberge  auftreten, wird diese bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Gast verpflichtet, den DJH-Landesverband, vertreten durch die jeweilige Jugendherberge rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2. Der DJH-Landesverband, welcher Träger der jeweiligen Jugendherberge ist, haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der von den Gästen mitgebrachten Sachen und Wertgegenständen. Die vorstehenden Regelungen in VII Nr. 1 S. 2 und 3 gelten entsprechend.  
3. Soweit Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder sonstige Beförderungsmittel vom Gast auf dem Gelände der jeweiligen Jugendherberge - auch gegen Entgelt und Zurverfügungstellung eines Stellplatzes durch die Leitung - abgestellt werden, kommt hierdurch kein Verwahrungsvertrag mit dem DJH-Landesverband, welcher Träger der jeweiligen Jugendherberge ist, zu Stande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Gelände der Jugendherberge abgestellten oder rangierten Kraftfahrzeuge, Fahrrädern oder sonstigen Beförderungsmitteln und deren Inhalte haftet der DJH-Landesverband, welcher Träger der jeweiligen Jugendherberge ist, nicht. Die vorstehenden Regelungen in VII Nr. 1 S. 2 und 3 gelten entsprechend.
4. Zurückgebliebene Sachen des Gastes werden von dem DJH-Landesverband, vertreten durch die jeweilige Jugendherberge, in welcher der  Aufenthalt erfolgt, nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des Gastes nachgesandt. Die jeweilige Jugendherberge bewahrt die Sachen drei Monate auf; danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich der DJH-Landesverband, welcher Träger der jeweiligen Jugendherberge ist, nach Ablauf der Frist eine Vernichtung vor.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Aufnahmevertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen zur Beherbergung sowie aller in diesem Zusammenhang für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des DJH-Landesverbandes, vertreten durch die jeweilige Jugendherberge sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam.
2.  Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort der jeweiligen Jugendherberge, in welcher der Aufenthalt erfolgt.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Aufnahmevertrages zur Folge. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen für den Aufnahmevertrag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt und wirksam ist.
4. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem DJH-Landesverband, welcher Träger der jeweiligen Jugendherberge ist und dem Gast findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Gast Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Standort der jeweiligen Jugendherberge vereinbart, in welcher der Aufenthalt erfolgt.

Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergswerkes (JH) sind Häuser der Landesverbände des Deutschen Jugendherbergswerkes (DJH) oder Häuser anderer Träger, die dem DJH angeschlossen sind. Sie sind in erster Linie ein Angebot an junge Menschen und Familien.

1. Mitgliedschaft
Voraussetzung für die Aufnahme in eine Jugendherberge ist die Mitgliedschaft im Deutschen Jugendherbergswerk oder in einem anderen Verband der International Youth Hostel Federation (IYHF). Die Mitgliedschaft ist von den Gästen bei Aufnahme in die Jugendherberge nachzuweisen. Kinder- und Jugendgruppen müssen von mindestens einer für die Aufsicht verantwortlichen Person begleitet werden.

2. Mitgliedschaft von Personen
2.1       Die Mitgliedschaft im DJH kann von allen Personen mit festem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland bei allen DJH-Mitgliedskartenausgabestellen (auch Jugendherbergen und Geschäftsstellen der DJH-Landesverbände) begründet werden.

2.2.      Einzelgäste bis 26 Jahre erhalten die Juniorenkarte. Für Einzelgäste, die älter als 26 Jahre sind, und für Familien gibt es die Mitgliedskarte „Familie/27plus“ (FAM/27+). Eheähnliche Gemeinschaften sind Familien gleichgestellt, wenn sie einen gemeinsamen Wohnsitz haben.Volljährige Kinder bis 26 Jahre können in der Familienmitgliedschaft der Eltern verbleiben, solange sie allein stehend sind und keine eigene Familienmitgliedschaft benötigen.Für jedes Familienmitglied kann eine eigene Mitgliedskarte ausgestellt werden. Volljährige Kinder benötigen eine eigene Mitgliedskarte.
2.3       Ausländische Gäste, die nicht Mitglied eines der IYHF angeschlossenen Verbandes sind, können vor Ort die „internationale Gastkarte“ oder für jede Nacht einen „welcome stamp“ erwerben.
 
3. Mitgliedschaft von Organisationen
3.1       Schulen, Jugendgruppen, Vereine, Verbände, Stiftungen, Firmen, Körperschaften und andere Organisationen erwerben die körperschaftliche Mitgliedschaft und erhalten dafür Gruppenmitgliedskarten. Für die Aufnahme gelten die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Deutschen Jugendherbergswerks, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V. und der DJH-Landesverbände.
3.2       Mit der Gruppenmitgliedskarte kann der/die Leiter/in mit einer Gruppe in der Jugendherberge übernachten. Die Gruppenmitgliedskarte ist kein Ersatz für die Einzelmitgliedschaft. Sie ist nicht übertragbar auf andere Institutionen oder Personen.
3.3       Eine Gruppe besteht aus mindestens vier Teilnehmer/innen einschließlich der Leitung.
Gruppenleiter/innen müssen mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.
3.4       Gruppenmitgliedskarten werden nicht an Reisebüros und andere Unternehmen ausgegeben, die auf gewerblicher Basis die Teilnahme an Reisen vermitteln. Auch bei der Buchung über einen Vermittler ist die eigene Mitgliedschaft der reisenden Gruppe erforderlich.

4. Aufenthalt
4.1.Die Aufnahme und der Aufenthalt von Gästen in der Jugendherberge erfolgt auf der Grundlage der für die jeweilige Jugendherberge gültigen Benutzungsbedingungen.
4.3       Die Benutzungsbedingungen, welche vom Träger der jeweiligen Jugendherberge verfasst werden, entsprechen inhaltlich Musterbedingungen des Deutschen Jugendherbergswerks, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V. Die Benutzungsbedingungen des Trägers der jeweiligen Jugendherberge können im Einzelfall aus sachbezogenen Gründen von den Musterbedingungen abweichen.
4.4       Zur laufenden Aktualisierung der Musterbedingungen werden die Träger der Jugendherbergen dem Deutschen Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V. Änderungen ihrer jeweiligen Benutzungsbedingungen sowie etwaige Einwendungen von Gästen gegen deren Rechtswirksamkeit unverzüglich mitteilen.

Beschlossen bei der Mitgliederversammlung des DJH-Hauptverbandes am 20. November 2010 in Potsdam

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